Allgemeine Geschäftsbedingungen

proteco involtainment group gmbh

ALLGEMEINES

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage und Bestandteil jeglicher vertraglichen Vereinbarung zwischen der proteco involtainment group gmbh, im Folgenden proteco genannt und dem Auftraggeber. Die Lieferungen und Leistungen von proteco erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn proteco diese schriftlich bestätigt. Der Verzicht auf diese Form bedarf ebenfalls der Schriftform.

I. VERTRAGSABSCHLUSS

Der Vertrag kommt zustande durch beiderseitige Unterzeichnung eines Auftrages, bzw. bei Kaufleuten durch schriftliche Bestätigung durch den Auftragnehmer.
Der Vertrag kommt ferner zustande, wenn der Auftraggeber eine Anzahlung leistet, die der Auftragnehmer als solche entgegennimmt, oder wenn der Auftragnehmer zur Einhaltung von vorgegebenen Terminen mit der Erfüllung von bereits angebotenen Vertragsleistungen gegenüber dem Auftraggeber widerspruchslos beginnt.

II. KONZEPTE / SERVICE-PROGRAMMVORSCHLÄGE

Service-Programmvorschläge für Multiservice-Prozesse und Konzeptionen bleiben geistiges Eigentum der proteco. Sie dürfen ohne unsere Einwilligung weder vollständig noch teilweise vervielfältigt und zu Zwecken des Wettbewerbs unbefugt weitergereicht werden. Bilder, Entwürfe oder Fotos von Veranstaltungen sowie Prospekte unterliegen dem Urheberrecht. Die Nutzung ist nur nach einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung möglich. Budgetplanungen innerhalb der Konzepte von proteco sind unverbindlich.

III. PRÄSENTATIONEN

Erhält proteco nach der Teilnahme an einer Präsentation keinen Auftrag, so verbleiben alle Leistungen von proteco, insbesondere deren Inhalt, auch wenn ein Aufwandshonorar vereinbart wurde, im Eigentum von proteco. Der Kunde ist nicht berechtigt diese, in welcher Form auch immer, weiter zu nutzen.

IV. LEISTUNGEN
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung beziehungsweise aus einer tabellarischen Leistungsbeschreibung, die sich im Anhang der Auftragsbestätigung befindet. proteco ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Kunden, Teile des Projektes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern. Nebenabreden und Abänderungen, die den Umfang dieser vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Form. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt der tabellarischen Leistungsbeschreibung, die nachträglich notwendig werden, teilt proteco dem Kunden unverzüglich mit. Die Kalkulation wird entsprechend korrigiert. Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Inhalt der Auftragsbestätigung nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht aufgrund dieser Abweichungen dem Kunden kein Kündigungsrecht zu. Soweit proteco Verträge zur Durchführung einer Veranstaltung mit Dritten schließt, ist proteco berechtigt einen solchen Vertrag im Namen und mit Vollmacht des Kunden abzuschließen. Dieses betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen, Technik und Mobilar sowie den Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich, mit Künstlern und die Beauftragung von Produktionen.

V. HONORAR

Wenn nicht anders vereinbart, entsteht der Entgeltanspruch von proteco für jede einzelne Leistung sobald diese erbracht wurde. proteco ist berechtigt zur Deckung des avisierten Aufwandes Vorschuss in Höhe von bis zu 100 % zu verlangen.

VI. RÜCKTRITTSRECHT DES AUFTRAGNEHMERS

Der Auftragnehmer ist berechtigt, in folgenden Fällen vom Vertrag zurückzutreten:

1. Mangelnde Sicherstellung der Zahlung des Honorars.
2. Mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers, die zur erfolgreichen Durchführung eines Projektes erforderlich ist.
Der Schadensersatz ist auf die Höhe des vereinbarten Honorars beschränkt.

VII. RÜCKTRITT DURCH DEN AUFTRAGGEBER

Der Auftraggeber ist berechtigt, den erteilten Auftrag jederzeit zu kündigen. Die Aufhebung bzw. Kündigung des Auftrages, verpflichtet den Auftraggeber jedoch zur Zahlung von bereits erbrachten Vorleistungen der proteco und deren Vertragspartner (Dritte). Diese erbrachten Vorleistungen orientieren sich an der jeweils mit dem Kunden vereinbarten Preisstruktur und werden bei betreffendem Auftrag je nach Leistungsstand ermittelt.

Der Grund zur außerordentlichen Kündigung eines Vertrages bleibt für beide Vertragsparteien hiervon unberührt.

VIII. ZAHLUNG, AUFRECHNUNG UND RÜCKBEHALTUNG

Die vereinbarten Preise werden mit dem in der Rechnung vereinbarten Zahlungsziel fällig. Im Falle nicht fristgerechter Zahlung ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu verlangen.
Eine Aufrechnung ist nur zulässig mit rechtskräftig festgestellten Forderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist nur zulässig soweit die Gegenforderung auf demselben Rechtsverhältnis beruht.

IX. HAFTUNG

proteco verpflichtet sich zur gewissenhaften Vorbereitung, zur sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Leistungsträger nach den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns.
proteco richtet sich ausschließlich nach den schriftlichen Vereinbarungen der Parteien. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, dass ein Schadensersatzanspruch gegen proteco auf die Höhe des vereinbarten Honorars beschränkt ist.

Soweit proteco im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung Schadenersatzansprüche gegen Dritte zustehen, tritt proteco derartige Ersatzansprüche auch an den Kunden ab, sofern dieser die Abtretung annimmt.
In einem solchen Fall stehen dem Kunden gegen proteco keine weiteren Ansprüche zu. Der Kunde ist berechtigt, derartige Ansprüche gegenüber Dritten auf eigene Kosten durchzusetzen. Der Kunde verpflichtet sich, für die beauftragte Veranstaltung eine Haftpflichtversicherung abzuschließen

X. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ

Der Kunde hat Reklamationen innerhalb von drei Werktagen nach der durch proteco erbrachten Leistung schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall einer berechtigten und rechtzeitigen Reklamation stehen dem Auftraggeber im Grunde Recht auf Nachbesserung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass ein Schaden gegen proteco auf das vereinbarte Honorar beschränkt ist. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung oder unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen soweit sie nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von proteco zurückzuführen sind.

XI. GERICHTSTAND

Gerichtstand für das Mahnverfahren und für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag mit Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben sowie mit Personen, die nach Abschluss des Vertrages den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Kaufleute und für Passivprozesse, ist der Ort der beklagten Partei.

XII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen tritt eine solche, die in gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages am nächsten kommt.

Stand 01.10.2016

proteco involtainment® group gmbh
Keimstraße 8
86420 Diedorf / Augsburg